Bildungsträger müssen nach § 84 SGB III und § 8 AZAV folgende Anforderungen nachweisen:
- finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit des Trägers
- die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt zu unterstützen
- die geeignete Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte
- ein System zur Sicherung der Qualität, dass den anerkannten Regeln der Technik entspricht und das systematisch Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam anwendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert.
Weiterbildungsmaßnahmen nach § 85 SGB III und § 9 AZAV setzen folgende Anforderungen voraus:
- die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte müssen jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert sein und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleisten sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden,
- die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann,
- die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt,
- die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten,
- ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird,
- die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind,
- die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen Umfang begrenzt wird und im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden.